Die Finanzverwaltung der Bundesregierung ändert mit dem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt.

Hardware und betriebliche Anwendersoftware als Kernbereich der Digitalisierung

Getrieben durch Corona schafft die Bundesregierung so tatsächlich eine weitere Leitplanke, um die Digitalisierungsinvestitionen deutscher Unternehmen zu unterstützen. Zumindest ist dies der Tenor des BMF-Schreibens. Hierin heißt es einleitend:

„Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.“

Es folgt eine genaue Auflistung, was unter Computerhardware zu verstehen ist. Die Liste umfasst dabei die herkömmliche Klaviatur klassischer Arbeitsplatz und  IT-Ausstattungen in Unternehmen: Desktop-Computer, Notebooks, Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, sowie Speicher- und DV-Geräte, Netzteile und Peripheriegeräte.

Auch Softwareinvestition können innerhalb eines Jahres abgeschrieben werden

Erfreulich ist, dass auch betriebliche Software ab sofort innerhalb eines Jahres abgeschrieben werden kann. Hierzu findet sich im BMF-Schreiben folgender Passus:

„Der Begriff „Software“ im Sinne dieses Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.“

Dies bedeutet: Eine Investition in eine PROXESS-Lösung amortisiert sich nun noch schneller, denn sie kann sofort abgeschrieben werden.

Gültig für alle Jahresabschlüsse ab 2021 und sogar rückwirkend anwendbar

Die neuen Abschreibungsmöglichkeiten gelten „für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden“. Und die Regelung geht erfreulicherweise noch weiter. Denn die schnelleren Abschreibungsmöglichkeiten können sogar rückwirkend angewendet werden:

„In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.“

Neben der sofortigen Abschreibungsmöglichkeit bestehen darüber hinaus zahlreiche staatliche Fördermöglichkeiten für Digitalisierungsprojekte. In unserem Blogbeitrag  „Wie Sie staatliche Mittel für Ihr Digitalisierungsprojekt erhalten“ erfahren Sie mehr zu diesem Thema.

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